Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1  Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss und die Ausführung aller Aufträge des Bestellers ausschließlich; abweichende oder widerstreitende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir den Auftrag des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
(2)    Ein Auftrag mit dem Besteller kommt erst mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns verbindlich zustande.
(3)    Eine Bestellung, die ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, kann von uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden.
(4)    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(5)    Alle Vereinbarungen einschließlich Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, insbesondere Zusagen und Garantien, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2  Umfang der Lieferpflicht

(1)    Zur Verfügung gestellte Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird.
(2)    An den vorgenannten Unterlagen behalten wir uns Eigentums¬ und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3   Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verzollung und Versicherungen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)    Soweit Abweichendes nicht schriftlich vereinbart ist, sind die Zahlungen in Euro ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Rechnungen für Lieferungen sind nach 30 Tagen zur Zahlung fällig. Ersatzteil- und Montagerechnungen sind sofort bei Erhalt zahlbar.
(4)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine etwaigen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist nur insoweit möglich, als das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1)    Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind. Sie bezieht sich auf Fertigstellung des Auftragsgutes in Werkstellung im Werk.
(2)    Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die ihm obliegend en erforderlichen Mitwirkungs¬handlungen, wie z.B. die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben. Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, insbesondere bei Betriebsstörungen oder bei Nichtlieferungen von Unterlieferanten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)    Die Lieferzeit beginnt bei nachträglichen Änderungen der Bestellung neu.
(4)    Die Erbringung von Teillieferungen unsererseits ist in für den Besteller zumutbarem Umfang zulässig.
(5)    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger entstehender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6)    Andere Rechte des Käufers als Rücktritt nach ange¬messener Fristsetzung, insbesondere also Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind ausgeschlossen

§ 5  Gefahrübergang

(1)    Sofern keine anderweitige Abmachung besteht, geht die Gefahr mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2)    Verzögert sich der Versand aus Gründen, die beim Besteller liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft Mitwirkungspflichten verletzt.
(3)    Wenn der Besteller dies wünscht, schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Lieferung ab.
(4)    Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn wir die Aufstellung oder Montage der Maschine vornehmen.

§ 6  Mängelhaftung

(1)    Wir behalten uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung hinsichtlich der in unseren Schriften ge¬machten Angaben vor, da unsere Produkte einer stän¬digen Weiterentwicklung unterliegen.
(2)    Für die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen zu dem jeweiligen Verwendungszweck des Käufers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten.
(3)    Angaben über Maße, Gewichte, und Leistungen sind nur annähernd gültig.
(4)    Eine Gewähr für Mängel unserer Erzeugnisse über¬nehmen wir nur im Hinblick auf Fabrikations- und/oder Materialfehler sowie für erbrachte Leistun¬gen nur hinsichtlich des vertraglich zugesicherten Teils. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbe¬sondere also Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, sind somit ausgeschlossen.
Unsere Betriebsvorschriften sind genau einzuhalten. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden infol ge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Be¬handlung, Bedienfehlern, chemischen, elektrochemi¬schen, physikalischen, mechanischen Einflüssen, Vib¬rationen und unsachgemäßen Eingriffen.
(5)    Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Bei beschädigten Verpackungen ist sofort ein Protokoll zu erstellen und durch das Transportunternehmen quittie¬ren zu lassen. Offensichtliche Mängel sind unverzüg¬lich nach deren Feststellung schriftlich zu beanstan-den. Rücksendungen von beanstandeter Ware sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Kosten und Risiko der Rücksendung trägt der Käufer.
(6)    Schadensersatzansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis wir wegen sämtlicher Ansprüche aus dem Liefervertrag oder anderen Geschäften befriedigt sind, also auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks.
(2)    Der Besteller darf über den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht anderweitig verfügen, ins¬besondere diesen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig veräußern. Ungeachtet unserer sonstigen Rechte sind die Forderungen des Bestellers aus einer etwaigen Weiterveräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3)    Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Wir räumen dem Besteller bereits hiermit ein Anwartschaftsrecht an unserem Miteigentumsanteil an der neuen Sache ein.
(4)    Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle Gefahren zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige mögliche Schäden, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat und aufrechterhält. Alle Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.
(5)    Der Besteller ist zur Durchführung der erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an dem Liefergegenstand auf eigene Kosten verpflichtet.
(6)    Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, das uns zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet; für diesen Fall wird bereits jetzt seitens desselben die Zustimmung zur Wegnahme erteilt. Ein Herausgabeverlagen unsererseits gilt als Rücktritt vom Vertrag.
(7)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangendes Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8  Rechte bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers

Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder seinen sich aus der Eigentumsvorbehaltsregelung ergebenden Verpflichtungen schuldhaft in nicht unwesentlichem Umfang nicht nach, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig, auch soweit Wechsel hereingegeben werden.

§ 9  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz in Hannover, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover.

§ 10 Anzuwendendes Recht

Auch bei Lieferung in das Ausland gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller nur deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 11 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam.